FDP Oberriet


Die Statuten der FDP Rheintal

der Freisinnig-Demokratischen Partei Rheintal (abgek. FDP Rheintal; Wahlkreis Rheintal)

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Originaltext (Stand 30.Mai.2002)


ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


 

Zweck, Sitz Art. 1

Die FDP Rheintal will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner/innen des Wahlkreises Rheintal wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen.
Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60 ff Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereins ist am Wohnort des Präsidenten/der Präsidentin der FDP Rheintal.
 

MITGLIEDSCHAFT


 

Voraussetzungen Art. 2

Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit Niederlassungsbewilligung werden, der/die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.
 

Beitritt Art. 3

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zu einer Ortspartei im Wahlkreis, in Ausnahmefällen zur FDP Rheintal.

Aenderungsantrag FDP Altstätten

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zu einer Ortspartei im Wahlkreis. Wo keine Ortspartei besteht, direkt zur FDP Rheintal.

Gegen Ablehnungsentscheide einer Ortsparteileitung besteht ein Rekursrecht an den Präsidenten der FDP Rheintal zu Handen der Delegiertenversammlung.
 

Ende der Mitgliedschaft Art. 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 

Austritt Art. 5

Der Austritt ist schriftlich zu erklären zuhanden der für die Aufnahme zuständigen Instanz.
 

Ausschluss Art. 6

Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die für die Aufnahme zuständige Instanz, wobei diese Aufgabe nicht delegiert werden darf. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen Ausschlussentscheide besteht ein Rekursrecht an den Präsidenten der FDP Rheintal zu Handen der Delegierten- versammlung.
 

ORGANE DER FDP RHEINTAL


 

Organe Art. 7

Die Organe der FDP Rheintal sind:

a) die Delegiertenversammlung
b) die Parteileitung
c) die Kontrollstelle
 

Amtsdauer Art. 8

Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt in dem den Kantonsratswahlen folgenden Kalenderjahr. Wiederwahl ist möglich.
 

Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ Art. 9

Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung.
 

Abberufung Art. 10

Die Delegiertenversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit absoluter Mehrheit der anwesenden Delegierten abberufen.

Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Delegiertenversammlung.
 

DELEGIERTENVERSAMMLUNG


 

Bedeutung Art. 11

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der FDP Rheintal. Zutritt haben alle Parteimitglieder. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

1. Mitglieder der Parteileitung
2. den im Wahlkreis Rheintal wohnhaften aktiven und ehemaligen eidgenössischen und kantonalen Parlamentarier/innen, sofern sie Mitglied der FDP sind
3. den im Wahlkreis Rheintal wohnhaften Bezirksrichtern und Bezirksschulräten, sofern sie Mitglied der FDP sind
4. den Präsidenten/innen der FDP-Ortsparteien im Wahlkreis
5. ordentliche Delegierte aus den Ortsparteien im Wahlkreis, jede Ortspartei ordnet Delegierte nach Massgabe ihres Mitgliederbestandes ab

- 10 bis 50 eingeschriebene Mitglieder: 3 Delegierte
- 51 bis 80 eingeschriebene Mitglieder: 4 Delegierte
- 81 bis 110 eingeschriebene Mitglieder: 5 Delegierte
- 111 bis 150 eingeschriebene Mitglieder: 6 Delegierte
- 151 und mehr eingeschriebene Mitglieder: 7 Delegierte.

Die Ortsparteien sind ermächtigt, für verhinderte Delegierte einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu delegieren.
 

Einberufung und Zusammentritt Art. 12

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen auf Begehren:

a) von 3 Mitgliedern der Parteileitung;
b) zwei Ortsparteien;
c) der Kontrollstelle;
d) von einem fünftel der Delegierten der FDP Rheintal.
 

Einladung, Traktanden, Anträge Art. 13

Die Einladung an die Delegierten erfolgt schriftlich, spätestens 10 Tage vor der Versammlung, unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktendenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Delegiertenversammlung.
Ein Fünftel der anwesenden Delegierten kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversamm-lung gesetzt wird.
 

Zuständigkeit Art. 14

Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

a) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter im Wahlkreis, die der Volkswahl unterliegen;
b) Wahlvorschläge zuhanden der Kantonalpartei;
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/ der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht;
d) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle
e) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung;
f) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den von der Parteileitung vorgelegten Geschäften;
g) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung;

h) Wahl der Kontrollstelle;
i) Festsetzen der Mitgliederbeiträge;
j) Anträge der Mitglieder;
k) Weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte;
l) Erlass und Revision der Statuten.
 

Stimmrecht / Beschlussfassung Art. 15

Jedes Parteimitglied hat eine Stimme. Bei der Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter, welche der Volkswahl unterliegen sowie bei weiteren Geschäften, bei denen es die Parteileitung beschliesst, sind nur Delegierte stimmberechtigt.
Abstimmungen über Wahlen oder Abstimmungsvorlagen erfolgen offen. Es ist jedoch geheim abzustimmen, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten dies verlangen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht ein zweidrittels Mehr verlangen.
Erreichen bei Wahlen die Kandidaten/innen das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
 

PARTEILEITUNG


 

Bedeutung Art. 16

Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der FDP Rheintal.
 

Zusammensetzung Art. 17

Die Parteileitung setzt sich wie folgt zusammen:

  • dem Regionalpräsidenten/der Regionalpräsidentin;

  • den Präsidenten/innen der Ortsparteien im Wahlkreis (ex-officio);

  • den Mitgliedern des Kantonsrates aus dem Wahlkreis;

  • nach Bedarf maximal 7 durch die Delegiertenversammlung frei gewählte Mitglieder.


  • Die Parteileitung konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 14 selbst.
     

    Stimmrecht / Beschlussfassung Art. 18

    Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 15 dieser Statuten.
     

    Einberufung Art. 19

    Die Parteileitung wird durch den Präsidenten/die Präsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr.
     

    Zuständigkeit Art. 20

    Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu:

    a) Geschäftsführung und Vertretung der FDP Rheintal im allgemeinen;
    b) Vorbereiten der Geschäfte der Delegiertenversammlung;
    c) Koordination der Tätigkeit der Ortsparteien;
    d) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei;
    e) weitere Geschäfte, die nicht der Delegiertenversammlung zugeordnet sind;
    f) Geschäfte, die ihr von der Delegiertenversammlung zugewiesen wurden;
    g) Kontakt mit den übrigen Parteien im Wahlkreis;
    h) Entscheid über Aufnahme von Bewerbern/innen, die keiner Ortspartei angehören.

    Die Parteileitung kann Ausschüsse (permanente und vorübergehende) bilden und diesen Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches delegieren.
    Der Präsident/die Präsidentin bzw. dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin nimmt an der Regionalparteipräsidenten-Konferenz teil.
     

    KONTROLLSTELLE


     

    Kontrollstelle Art. 21

    Die Kontrollstelle umfasst die Kontrolle der gesamten Rechnungsführung der FDP Rheintal und erstattet hierüber der Delegiertenversammlung Bericht.
    Die Delegiertenversammlung wählt 2 Mitglieder als Kontrollstelle.
     

    FINANZEN


     

    Beiträge Art. 22

    Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können beschafft werden durch:

    a) einen Mitgliederbeitrag von max. CHF 50.00 pro Mitglied;
    b) Beiträge der Ortsparteien;
    c) freiwillige Zuwendungen;
    d) Sammlungen in Absprache mit den Ortsparteien. Haftung Art. 23

    Für die Verbindlichkeiten der FDP Rheintal haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.
     

    KANTONALDELEGIERTE


     

    Anspruch Ortsparteien Art. 24

    Die Kantonaldelegierten werden von den Ortsparteien bestellt. Der Anspruch der FDP Rheintal wird auf die Ortsparteien der FDP Rheintal im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufgeteilt.
     

    STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG


     

    Statutenrevision Art. 25

    Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen.
    Die Statutenrevision bedarf zwei Drittel der an der Delegiertenversammlung abgegebenen Stimmen.
     

    Auflösung Art. 26

    Die FDP Rheintal wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Auflösung zustimmen. Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben.
     

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


     

    Übergangsbestimmungen Art. 27

    Finden während der Amtsdauer 2000-2004 Ersatzwahlen statt, gelten für die Nomination die bisherigen Statuten.
     

    Ergänzende Bestimmungen Art. 28

    Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Kantonalpartei.
     

    Aufhebung bisherigen Rechtes Art. 29

    Die revidierten Statuten vom 26.Juni 1990 der Bezirkspartei Oberrheintal und die revidierten Statuten vom 23. November 1992 der Bezirkspartei Unterrheintal werden aufgehoben.
     

    Inkrafttreten dieser Statuten Art. 30

    Diese Statuten sind an der Delegiertenversammlung vom 30. Mai 2002 genehmigt und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei in Kraft gesetzt worden.



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    News der FDP Schweiz
    Karin Keller-Sutter und Johann Schneider-Ammann fĂĽr Bundesratswahl nominiert

    Bern, 3. September 2010

    Medienmitteilung

     

    Karin Keller-Sutter und Johann Schneider-Ammann fĂĽr Bundesratswahl nominiert

    Entscheidung der FDP-Liberale Fraktion an der vorsessionalen Fraktionssitzung

     


     

    Die FDP-Liberale Fraktion der Bundesversammlung hat heute die fünf von ihren Kantonalparteien nominierten Kandidaten angehört: Nationalrat Ignazio Cassis (TI), Regierungsrätin Karin Keller-Sutter (SG), Nationalrat Peter Malama (BS), Nationalrat Ruedi Noser (ZH) und Nationalrat Johann Schneider-Ammann (BE). Die Fraktion beschloss ihrer bewährten Tradition folgend, der Bundesversammlung ein Zweierticket zu unterbreiten. Sie hatte eine schwierige Wahl zwischen kompetenten Persönlichkeiten zu treffen. Die FDP-Liberale Fraktion hat die folgenden zwei Kandidierenden nominiert: Karin Keller-Sutter und Johann Schneider-Ammann. Sie ist überzeugt, dass die beiden Politiker über alle notwendigen Fähigkeiten verfügen, das anspruchsvolle Bundesratsamt hervorragend auszuüben und unser Land zu stärken. Die FDP-Liberale Fraktion erwartet von der Bundesversammlung, die Regeln der Konkordanz zu respektieren und eine Wahl zwischen den beiden offiziellen Kandidaten zu treffen.

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    Karin Keller-Sutter et Johann Schneider-Ammann désignés pour l’élection au Conseil fédéral

    Berne, le 3 septembre 2010

    Communiqué

     

    Karin Keller-Sutter et Johann Schneider-Ammann désignés pour l’élection au Conseil fédéral

    Décision du Groupe libéral-radical lors de sa séance d’avant-session

     


     

    Le Groupe libéral-radical a auditionné aujourd’hui les cinq candidats désignés par les partis cantonaux : la conseillère d’Etat Karin Keller-Sutter (SG), le conseiller national Ignazio Cassis (TI), le conseiller national Peter Malama (BS), le conseiller national Ruedi Noser (ZH) et le conseiller national Johann Schneider-Ammann (BE). Le Groupe a décidé, conformément à la tradition libérale-radicale, de soumettre deux candidats à l’Assemblée fédérale. Le choix s’est révélé difficile car les personnalités sont toutes très compétentes. Karin Keller-Sutter et Johann Schneider-Ammann seront les candidats du PLR. Le Groupe est convaincu qu’ils présentent toutes les qualités nécessaires pour assumer le rôle exigeant de conseiller fédéral. Les parlementaires libéraux-radicaux attendent maintenant de l’Assemblée fédérale qu’elle respecte les règles de la concordance et qu’elle tranche en faveur d’un des deux candidats officiels.

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